SchlHOLG - Urteil vom 07.02.2024
9 U 41/23
Normen:
AktG § 245 S. 1 Nr. 2; AktG § 123 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 974
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 2/22

Berufung in einem Verfahren auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Unberechtigte Nichtzulassung des Vertreters

SchlHOLG, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 41/23

DRsp Nr. 2024/4501

Berufung in einem Verfahren auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Unberechtigte Nichtzulassung des Vertreters

Derjenige, der einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dass dieser gegen ein Gesetz oder eine Satzung verstößt, benötigt hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse. Er muss demnach keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen darlegen. Ausreichend ist die Behauptung, dass der Beschluss objektiv rechtswidrig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 245 S. 1 Nr. 2; AktG § 123 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.