LAG München - Urteil vom 22.12.2022
2 Sa 564/21
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 10; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; Versorgungsordnung 1983 Nr. VII.1. Buchst. a); Versorgungsordnung 2002 Nr. VII.1. Buchst. a);
Fundstellen:
BeckRS 2022, 49169
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 304/21

Berufungsbegründung bei mehreren rechtlichen Begründungen im angefochtenen UrteilUnwirksamkeit einer Spätehenklausel in der HinterbliebenenversorgungSpätehenklausel und ungerechtfertigte Benachteiligung des VersorgungsempfängersMindestehedauer und Rückausnahme als angemessene Versorgungsregelung

LAG München, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 564/21

DRsp Nr. 2023/4450

Berufungsbegründung bei mehreren rechtlichen Begründungen im angefochtenen Urteil Unwirksamkeit einer Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung Spätehenklausel und ungerechtfertigte Benachteiligung des Versorgungsempfängers Mindestehedauer und Rückausnahme als angemessene Versorgungsregelung

Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur solange abzusichern, wie es sich nicht bereits verwirklich hat, und damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtigt ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintritt, vorzusehen. Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzliche die Möglichkeit für den Hinterbliebenen vorsehen nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hat (sog. Rückausnahme).