BGH - Beschluss vom 31.08.2023
VIa ZB 24/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; RAVPV § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2369
FamRZ 2023, 1981
MDR 2023, 1403
MMR 2023, 954
NJW 2023, 3434
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 55/21
OLG Brandenburg, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 113/22

Beruhen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach

BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen VIa ZB 24/22

DRsp Nr. 2023/12619

Beruhen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach

Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; RAVPV § 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.