DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c; EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 417
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 33/11
Beschränkte Steuerpflicht für von den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährten Renten gegenüber einem in Kanada lebenden kanadischen Staatangehörigen
BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen I B 159/11
DRsp Nr. 2012/2236
Beschränkte Steuerpflicht für von den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährten Renten gegenüber einem in Kanada lebenden kanadischen Staatangehörigen
NV: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2002 i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 unterfallen Leistungen, die von inländischen Rentenversicherungsträgern gewährt werden, der beschränkten Steuerpflicht. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das auch dann gilt, wenn der Leistungsempfänger in Kanada wohnt und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 steht dem nicht entgegen. Die darin vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt (Bestätigung der Verwaltungspraxis).
Normenkette:
DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c; EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a;
Gründe
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