FG Münster - Urteil vom 30.11.2023
10 K 2062/20 G
Normen:
Nr. § 1GewStG § 8;

Beschränkung auf die Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

FG Münster, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 10 K 2062/20 G

DRsp Nr. 2024/3663

Beschränkung auf die Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine möglichst hohe Betriebsvermögensmehrung im Sinne einer Gewinnmaximierung oder überhaupt eine bestimmte Höhe einer Betriebsvermögensmehrung anstrebt oder tatsächlich erreicht. Erforderlich aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Mehrung des Betriebsvermögens, um auf Dauer, d.h. für die Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen. Ein geringfügiger Überschuss ist hierfür ausreichend. Eine gewisse Mindestverzinsung des Eigenkapitals ist hingegen nicht erforderlich. Erzielt der Steuerpflichtige mit seinem Unternehmen (jedenfalls nachhaltig) tatsächlich Gewinne, so ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass auch die Absicht besteht, einen Totalüberschuss zu erzielen.