OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.03.2023
12 OA 136/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 605/21

Beschränkung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Herabsetzung der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf den Betrag der Herabsetzung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 12 OA 136/22

DRsp Nr. 2024/395

Beschränkung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Herabsetzung der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf den Betrag der Herabsetzung

Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Herabsetzung der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beschränkt sich auf den Betrag der Herabsetzung; eine Beaufschlagung der erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsverfahrens unterbleibt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Beschwerdeverfahren bis zur teilweisen Rücknahme des Festsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 auf 1.607,45 EUR und für die Folgezeit auf 876,79 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Der an die Ausgangsinstanz gerichtete Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird in einen an das Beschwerdegericht gerichteten Antrag umgedeutet.

Das gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG zuständige Beschwerdegericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.