Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2014, 6
Beschränkung des Kapitalverkehrs durch erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Grundstücken inländischer Beteiligter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
EuGH, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-211/13
DRsp Nr. 2014/13190
Beschränkung des Kapitalverkehrs durch erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Grundstücken inländischer Beteiligter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
1. Zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1AEUV verboten sind, gehören auch solche, die eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses derjenigen bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen dieser Gegenstände besteuert.2. Sehen nationale Rechtsvorschriften vor, dass im Fall eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung, bei denen sich ein Teil des übertragenen Vermögens im Mitgliedstaat befindet, der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage geringer ausfällt, wenn die Vererbenden zur Zeit ihres Todes oder die Schenkenden zur Zeit der Ausführung der Schenkung und die Erwerbenden zur Zeit der Entstehung der Steuer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig waren, als wenn die Vererbenden, Schenkenden oder Empfangenden zum maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wären.
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