EuGH - Urteil vom 04.09.2014
Rs. C-211/13
Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 65 Abs. 3; Richtlinie 361/1988/EWG vom 24.06.1988 Art. 1; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2014, 2326
BFH/NV 2014, 1869
DB 2014, 11
DB 2014, 2146
DStR 2014, 1818
DStRE 2014, 1206
FamRZ 2014, 1909
IStR 2014, 768
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2014, 6

Beschränkung des Kapitalverkehrs durch erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Grundstücken inländischer Beteiligter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

EuGH, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-211/13

DRsp Nr. 2014/13190

Beschränkung des Kapitalverkehrs durch erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Grundstücken inländischer Beteiligter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

1. Zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, gehören auch solche, die eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses derjenigen bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen dieser Gegenstände besteuert. 2. Sehen nationale Rechtsvorschriften vor, dass im Fall eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung, bei denen sich ein Teil des übertragenen Vermögens im Mitgliedstaat befindet, der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage geringer ausfällt, wenn die Vererbenden zur Zeit ihres Todes oder die Schenkenden zur Zeit der Ausführung der Schenkung und die Erwerbenden zur Zeit der Entstehung der Steuer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig waren, als wenn die Vererbenden, Schenkenden oder Empfangenden zum maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wären.