Die Beschwerde wird verworfen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2020 wendet und sinngemäß eine Herabsetzung auf 1.000 bis 2.000 Euro erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den für die Zulässigkeit maßgeblichen Schwellenwert von 200 Euro nicht erreicht. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch eine Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung beendet wurde, ist von der Klägerin nach dem
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