LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2024
26 Ta (Kost) 6073/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 116/2024
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2277/23

Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Berechnung des Gegenstandswerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6073/23

DRsp Nr. 2024/2107

Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Berechnung des Gegenstandswerts

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 2023 - 55 Ca 2277/23 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 36.487,66 Euro sowie für den Vergleich - unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe 26.483,37 Euro - auf 62.971,03 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im eigenen Namen gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hat zur Berechnung der maßgeblichen durchschnittlichen Bruttovergütung des Klägers, der stark schwankende Vergütung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Provisionsleistungen erhalten hat, dessen Einkommen in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 zugrunde gelegt und dabei urlaubsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. April 2023 gekündigt. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht sowie die Erstellung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz.

Das Arbeitsgericht hat den Beschluss, mit dem es den Gegenstandswert festgesetzt hat, den Prozessbevollmächtigten der Parteien, nicht aber dem Kläger zugestellt.