Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 2023 -
I.
Der Kläger wendet sich im eigenen Namen gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hat zur Berechnung der maßgeblichen durchschnittlichen Bruttovergütung des Klägers, der stark schwankende Vergütung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Provisionsleistungen erhalten hat, dessen Einkommen in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 zugrunde gelegt und dabei urlaubsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. April 2023 gekündigt. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht sowie die Erstellung eines Nachweises nach dem
Das Arbeitsgericht hat den Beschluss, mit dem es den Gegenstandswert festgesetzt hat, den Prozessbevollmächtigten der Parteien, nicht aber dem Kläger zugestellt.
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