OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2023
19 E 852/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4376/21

Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 19 E 852/23

DRsp Nr. 2024/156

Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese bemisst der Senat in Verfahren, in denen wie hier die Ausstellung eines Personalausweises Streitgegenstand ist, in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro.

Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 19 B 938/23 -, juris, Rn. 15.