OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.08.2022
19 W 11/21 (Wx)
Normen:
GNotKG § 54 S. 1; GNotKG § 130 Abs. 3; FamFG § 84;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 35
NZG 2022, 1404
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 6/20

Beschwerde gegen die Bestätigung einer NotarkostenberechnungGeschäftswert für Notarkosten nach dem Eigenkapital einer GesellschaftGemeinnützige Gesellschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 19 W 11/21 (Wx)

DRsp Nr. 2022/13167

Beschwerde gegen die Bestätigung einer Notarkostenberechnung Geschäftswert für Notarkosten nach dem Eigenkapital einer Gesellschaft Gemeinnützige Gesellschaft

Der Geschäftswert für die Notarkosten wird auch dann nach dem Eigenkapital der Gesellschaft bemessen, das auf den jeweiligen Anteil entfällt, wenn es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt, deren Anteile ihren Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und dem Vermögen der Gesellschaft verschaffen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.11.2020 - 4 OH 6/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

3.

Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 34.316,63 EUR.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GNotKG § 54 S. 1; GNotKG § 130 Abs. 3; FamFG § 84;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital unterfällt in fünf Geschäftsanteile zu gleichen Teilen (Nennbetrag jeweils 5.120 EUR), so dass jeder Anteil 20 % der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (25.600 EUR) vermittelt.