Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 367,23 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht auf einen Betrag bis 220,27 Euro festgesetzt.
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