OVG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2023
1 E 15/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1052/19

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren; Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für 35 Gebäude im Bereich einer ehemaligen Kaserne

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 1 E 15/22

DRsp Nr. 2023/16669

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren; Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für 35 Gebäude im Bereich einer ehemaligen Kaserne

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2021 - 4 K 1052/19 - geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 424.326 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 68 GKG) der Klägerin gegen den vom Verwaltungsgericht auf 1.500.000 € festgesetzten Streitwert für das das erstinstanzliche Klageverfahren hat teilweise Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die am 3. Juni 2019 erhobene Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für 35 Gebäude im Bereich einer ehemaligen Kaserne sowie die dazu angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500 € abgewiesen. Ein Teil der ehemaligen Kasernengebäude ist gewerblich vermietet.