OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2023
1 E 731/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6717/19

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung samt Entfernung aus der Personalakte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 1 E 731/23

DRsp Nr. 2023/15927

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung samt Entfernung aus der Personalakte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter.

Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Reduzierung des auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. 2.