Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter.
Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Reduzierung des auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. 2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|