OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2024
7 W 66/23
Normen:
BGB § 181; AktG analog § 241 Nr. 1; GmbHG § 51;
Fundstellen:
NWB 2024, 312
NJW-Spezial 2024, 144
NZG 2024, 264
GmbH-Stpr. 2024, 115
GWR 2024, 146
RNotZ 2024, 284
ZEV 2024, 320
Rpfleger 2024, 342
MittBayNot 2024, 386
GmbHR 2024, 1028
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts die Bestellung einer Geschäftsführerin könne nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen 7 W 66/23

DRsp Nr. 2024/1669

Beschwerde gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts die Bestellung einer Geschäftsführerin könne nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.05.2023 - HRB 9780 NP - aufgehoben.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; AktG analog § 241 Nr. 1; GmbHG § 51;

Gründe

I.