BFH - Beschluss vom 08.09.2010
X B 213/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2221/06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen X B 213/09

DRsp Nr. 2010/20959

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels

NV: Es liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens vor, wenn sich das FG - ungeachtet des Ergebnisses seiner Würdigung - mit allen Aspekten auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) Hinzuschätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu seinen Einkünften als selbständiger EDV-Berater dem Grunde nach für rechtmäßig erachtet hat.

Das FA und das FG waren aufgrund verschiedener Indizien zu der Auffassung gekommen, dass der Kläger seine Honorare nicht vollständig erklärt habe. Die vereinbarten Honorare seien im Wege eines sogenannten Honorarsplittings zu einem --in der Steuererklärung nicht enthaltenen-- Teil über zwei zwischengeschaltete Firmen auf Schweizer Konten gezahlt worden, die dem Kläger zuzurechnen seien. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel.

II.