OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2023
4 E 329/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2529/22

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 4 E 329/22

DRsp Nr. 2023/2927

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.3.2022 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).