OVG Sachsen - Beschluss vom 04.04.2023
2 E 8/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1958/20

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 2 E 8/23

DRsp Nr. 2023/16363

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Februar 2023 - 11 K 1958/20 - geändert.

Der Streitwert wird auf 15.565 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von der Einzelrichterin erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Das Gericht geht dabei zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass die Beschwerde im eigenen Namen erhoben wurde. Nur dann ist diese auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) zulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2004, SächsVBl. 2004, 89). Sie ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG).

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist unter Anwendung von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.