Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Februar 2023 -
Der Streitwert wird auf 15.565 € festgesetzt.
Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von der Einzelrichterin erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Das Gericht geht dabei zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass die Beschwerde im eigenen Namen erhoben wurde. Nur dann ist diese auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) zulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2004, SächsVBl. 2004,
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist unter Anwendung von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.
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