OVG Saarland - Beschluss vom 13.02.2024
1 MR 9/20
Normen:
GKG 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1117/20

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Saarland, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 1 MR 9/20

DRsp Nr. 2024/2446

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

1. Bei zwei selbständigen Klageanträgen, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist der Auffangwert bei der Streitwertfestsetzung zu verdoppeln. 2. Für die Festsetzung des Streitwerts kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Klage von einem oder mehreren Klägern erhoben wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2022 - 2 A 124/22 - wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des vom Senat im Verfahren 2 A 124/22 für das dortige Berufungszulassungsverfahren in Höhe von 10.000,00 € festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 €.

Die Klägerin hat in dem Ausgangsverfahren - 5 K 1117/20 - vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

1.

festzustellen, dass die bei dem Beklagten beschäftigten Richter wegen Verletzung ihres Rechtes auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung nicht berechtigt waren, Dateninhalte aus den privatrechtlichen Familienverfahren an den Arbeitgeber der Klägerin - die Staatskanzlei des Saarlandes - weiterzuleiten, und

2.