OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2024
1 E 138/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 2255/23

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 1 E 138/24

DRsp Nr. 2024/2563

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO der dortige Berichterstatter. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 1 E 52/12 -, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 5. April 2023 - 1 E 32/23 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 -, juris, Rn. 2, m. w. N.