OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2024
14 B 1292/23
Normen:
AO § 124 Abs. 1; AO § 122; VwVG NRW § 2; VwVG NRW § 56;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 681/23

Beschwerde gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 14 B 1292/23

DRsp Nr. 2024/4083

Beschwerde gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheides

1. Ein Gewerbesteuer- und Zinsbescheid kann öffentlich zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Unbekannt ist der Aufenthaltsort nur dann, wenn er allgemein unbekannt ist. 2. Die Mahnung des Schuldners der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsforderungen ist ausnahmsweise entbehlich, wenn atypische Umstände vorliegen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2023 wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1712/23 VG Münster des Antragstellers gegen die an die B.-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin hierin wegen öffentlich-rechtlicher Haupt- und Nebenforderungen in Höhe von mehr als 125.305,54 € pfändet.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.