OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2024
4 E 878/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6977/20

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 4 E 878/23

DRsp Nr. 2024/3967

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2023 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 28.11.2023 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.11.2023 nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.