Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 2024 wird, soweit ihr nicht mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2024 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Für die Höhe der Gerichtsgebühr ist die Gebühr maßgebend, die für die Eintragung der Sitzverlegung vorgesehen ist.
Die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, eine GmbH, hat beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von B... in Brandenburg nach M... in Weißrussland zu verlegen (Bl. 2). Diese Sitzverlegung und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beide Eintragungen abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es die Bestellung des Geschäftsführers eingetragen.
Die Beschwerde ist, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, unbegründet.
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