OVG Sachsen - Beschluss vom 16.10.2023
6 E 52/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LKV 2023, 502
SVR 2024, 127
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 517/21

Beschwerde wegen der Streitwertheraufsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren wegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 6 E 52/23

DRsp Nr. 2024/1547

Beschwerde wegen der Streitwertheraufsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren wegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2023 - 6 K 517/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es entscheidet der Senat, nachdem der Einzelrichter ihm das Verfahren durch Beschluss vom 12. Oktober 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Die zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (Parkerleichterung wegen Schwerbehinderung, vgl. VwV StVO, Zu § 46 zu Nummer 11 Rn. 118 ff.). Nach Rücknahme der Klage hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 500,00 € festgesetzt.