OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.11.2023
2 OA 92/23
Normen:
AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 241/16

Beschwerdeausschluss; Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 OA 92/23

DRsp Nr. 2023/14255

Beschwerdeausschluss; Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG

Die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung der aufgrund der Beiordnung in einem Asylrechtsstreit aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine von § 80 AsylG erfasste Nebenentscheidung (wie OVG Bremen, Beschl. v. 25.11.2020 - 1 F 295/20 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. September 2023 - Einzelrichterin der 7. Kammer - wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger streitet mit der Q. über die Höhe der ihm aufgrund seiner Beiordnung in einem Asylrechtsstreit zustehenden Vergütung.