BGH - Beschluss vom 14.12.2010
1 StR 421/10
Normen:
UStG § 15;
Fundstellen:
NStZ 2011, 284
wistra 2011, 185
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.01.2010

Bestand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Unterlassen von Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze durch das Tatgericht

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 421/10

DRsp Nr. 2011/1433

Bestand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Unterlassen von Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze durch das Tatgericht

1. Bei der Umsatzsteuerhinterziehung auf der Grundlage von Scheinrechnungen, reicht es für die Sachdarstellung in den Urteilsgründen aus, dass dessen Höhe beziffert wird.2. Soweit Umsatzsteuer dadurch verkürzt wurde, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen des Unternehmens steuerbare Umsätze verschwiegen wurden, sind demgegenüber Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze sachgerecht.3. Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu tatsächlichen Gegebenheiten können taugliche Grundlage der Überzeugung des Tatgerichts sein.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15;

Gründe