BVerfG - Beschluss vom 27.05.2020
2 BvR 1809/17
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 915/17
AG Frankfurt/Main, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 915/17

Bestellung des Prozessbevollmächtigten als allein berufener Adressat aller Zustellungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Zustellung i.R.e. Zahlungsanspruchs einer Vergütung aus einem Escort-Servicevertrag

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1809/17

DRsp Nr. 2020/8635

Bestellung des Prozessbevollmächtigten als allein berufener Adressat aller Zustellungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Zustellung i.R.e. Zahlungsanspruchs einer Vergütung aus einem Escort-Servicevertrag

1. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Der einfachgesetzlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen insofern die prozessrechtlichen Vorschriften über die Ladung und die Bekanntgabe, insbesondere die Zustellung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhält. 2. Soweit das Recht auf Gehör durch einen Rechtsanwalt ausgeübt wird, hat das Gericht ihm gegenüber die Pflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG zu erfüllen. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, so nimmt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörberechtigten Beteiligten wahr. Er ist es dann, den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat. Wird dies übersehen, so ist grundsätzlich Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2017 - 29 C 915/17 (81) - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 - (81) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel Absatz des .