BGH - Beschluss vom 06.03.2023
NotZ(Brfg) 6/22
Normen:
BNotO § 5 Abs. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Not 2/20

Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung; Gewichtiges Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege

BGH, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 6/22

DRsp Nr. 2023/4982

Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung; Gewichtiges Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege

1. Das berufliche Fehlverhalten eines Rechtsanwalts in Form von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. und das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 Abs. 4 BRAO begründet die Nichteignung für das Amt des Notars.2. Für die Beurteilung der Eignung für das Amt des Notars ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abzustellen. Die Eignung des Bewerbers im Sinne des § 5 Abs. 1 BNotO darf aber auch zur Zeit der Besetzungsentscheidung nicht fehlen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 5 Abs. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);

Gründe

I.

Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist seit April 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde seit Juli 2000 fortlaufend zum Notarvertreter bestellt.