I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10.März 1982 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -damals noch unter einer anderen Firma- ein unbebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug . . . DM.
Das beklagte Finanzamt (FA) nahm diesen Erwerbsvorgang zunächst antragsgemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des damals geltenden Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung aus.
Durch Vertrag vom 30.November 1983 sowie Anderungsvertrag vom 14.März 1983 bestellte die Klägerin zugunsten der X-GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht an dem Grundstück. Das Erbbaurecht sollte am 31.Dezember 2077 enden. Als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts wurde ein einmaliger Betrag von . . . DM gewährt.
Die Erbbauberechtigte verpflichtete sich, auf dem Erbbaugrundstück Wohngebäude mit Wohnungen im sozialen Wohnungsbau zu errichten.
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