BFH - Urteil vom 02.12.1992
II R 31/90
Fundstellen:
BFH/NV 1993, 493

Bestellung eines Erbbaurechts ist keine Weiterveräußerung

BFH, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen II R 31/90

DRsp Nr. 1998/3654

Bestellung eines Erbbaurechts ist keine Weiterveräußerung

Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück zugunsten eines Dritten ist nicht als Weiterveräußerung des Grundstücks im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d GrEStG Berlin anzusehen.

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10.März 1982 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -damals noch unter einer anderen Firma- ein unbebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug . . . DM.

Das beklagte Finanzamt (FA) nahm diesen Erwerbsvorgang zunächst antragsgemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des damals geltenden Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung aus.

Durch Vertrag vom 30.November 1983 sowie Anderungsvertrag vom 14.März 1983 bestellte die Klägerin zugunsten der X-GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht an dem Grundstück. Das Erbbaurecht sollte am 31.Dezember 2077 enden. Als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts wurde ein einmaliger Betrag von . . . DM gewährt.

Die Erbbauberechtigte verpflichtete sich, auf dem Erbbaugrundstück Wohngebäude mit Wohnungen im sozialen Wohnungsbau zu errichten.