OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.05.2011
20 W 248/11
Normen:
BGB § 29;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 17.05.2011

Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine zerstrittene Zweimann-GmbH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 20 W 248/11

DRsp Nr. 2011/17009

Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine zerstrittene Zweimann-GmbH

Auch wenn in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH eine Notgeschäftsführerbestellung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, (vgl. Beschluss des erkennenden Senats, aaO.) hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane - hier der Gesellschafterversammlung - zu erfolgen. Erst wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht zur Verfügung steht oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist, kommt ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht in Frage.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29;

Gründe:

I. Ausweislich der aktuell zum Handelsregister freigegebenen Gesellschafterliste vom 19.02.2008 hält der Antragsteller -neben dem derzeit noch im Handelsregister als einzigem Geschäftsführer eingetragenen Herrn A 50 % der Stammeinlagen.