BFH - Beschluss vom 08.12.2010
I B 94/10
Normen:
DBA-Singapur 1972 Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1462/09

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen bei überwiegender Tätigkeit in Singapur und Lebensmittelpunkt im Inland

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen I B 94/10

DRsp Nr. 2011/5951

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen bei überwiegender Tätigkeit in Singapur und Lebensmittelpunkt im Inland

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass --vorbehaltlich in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltener Sonderregelungen-- eine Arbeit stets an dem Ort im abkommensrechtlichen Sinne "ausgeübt" wird, an dem sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit tatsächlich aufhält.

Normenkette:

DBA-Singapur 1972 Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Februar 1972 (BGBl. II 1973, 374, BStBl I 1973, 514 --DBA-Singapur 1972--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr (2005) für ein deutsches Unternehmen nichtselbständig tätig. Sie hatte in Deutschland einen Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt, übte ihre Arbeit aber überwiegend in Singapur aus. An insgesamt 97 Tagen des Streitjahres hielt sie sich in anderen Staaten des pazifisch-asiatischen Raums auf.