FG München - Urteil vom 10.07.2023
7 K 1938/22
Normen:
AStG § 1 Abs. 5; BsGaV § 16 Abs. 1;

Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 7 K 1938/22

DRsp Nr. 2023/11299

Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Änderungsbescheide vom 29.12.2021 über Körperschaftsteuer 2017 und 2018, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018, über den Gewerbesteuermessbetrag 2017 und 2018, sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2017 und auf den 31.12.2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.09.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 5; BsGaV § 16 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft.