EuGH - Urteil vom 21.12.2011
Rs. C-250/10
Normen:
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.05.2010

Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; Befreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Vercharterer eines Luftfahrzeugs gestellten Kraftstoffs bei Flügen mir anderen Zwecken als der entgeltlichen Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung; Haltergemeinschaft LBL GbR gegen Hauptzollamt Düsseldorf

EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-250/10

DRsp Nr. 2012/323

Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; Befreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Vercharterer eines Luftfahrzeugs gestellten Kraftstoffs bei Flügen mir anderen Zwecken als der entgeltlichen Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung; Haltergemeinschaft LBL GbR gegen Hauptzollamt Düsseldorf

Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen.

Tenor: