BFH - Urteil vom 09.12.2010
VI R 23/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 659/07

Besteuerung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag eines gemeinnützigen Vereins zur Zusatzversorgungskasse; Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber auf die Finanzierungsanteile seiner Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VI R 23/09

DRsp Nr. 2011/6841

Besteuerung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag eines gemeinnützigen Vereins zur Zusatzversorgungskasse; Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber auf die Finanzierungsanteile seiner Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung

1. NV: In dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltene Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. 2. NV: Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG kommt es nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird. Maßgebend ist allein die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.