EuGH - Urteil vom 01.12.2011
Rs. C-79/10
Normen:
Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 11 Abs. 3; Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; MinöStG § 12; MinöStV § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
EuZW 2012, 190
IStR 2012, 182
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.12.2009

Besteuerung von Flugbenzin bei Flugzeugverwendung zu anderen als entgeltlichen Beförderungszwecken; Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-79/10

DRsp Nr. 2012/1294

Besteuerung von Flugbenzin bei Flugzeugverwendung zu anderen als entgeltlichen Beförderungszwecken; Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs

1. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient. 2. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.

Tenor: