FG Hessen - Urteil vom 20.12.2022
5 K 1615/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines Vertrages über vorweggenommene Erbfolge gegen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgetretenen Forderung

FG Hessen, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 5 K 1615/20

DRsp Nr. 2023/10131

Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines Vertrages über vorweggenommene Erbfolge gegen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgetretenen Forderung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020 wird dahingehend geändert, dass unter Anwendung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG bezüglich der Einkünfte aus sonstigem Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von XXX € die Steuer auf XXX € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

1. 2. 3. 4.