Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die von der A durch Stiftungsgeschäft vom ... gegründet wurde. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung von der A diversen, im einzelnen bezeichneten Grundbesitz in den Gemarkungen 1, 2, 3 und 4 erhält. Gemäß der Stiftungssatzung vereint die Klägerin die am 23.03.1950 in der "Stiftungsgruppe 1 - Stiftung für allgemeine Wohlfahrtszwecke" der A zusammengefassten rechtlich unselbständigen Stiftungen sowie Schenkungen und Vermächtnisse.
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