1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte berechtigt war, die von einer schweizerischen Unfallversicherung ausbezahlten Unfalltaggelder hinsichtlich eines sich nicht auf dem Arbeitsweg zugetragenen Nichtberufsunfalls im Einkommensteuerbescheid für 2017 im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als A ("...") bei der B AG in C (Schweiz). Mit den aus der Tätigkeit als A bezogenen Einkünften unterlag er als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972,
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