FG Hessen - Urteil vom 08.12.2022
4 K 1006/20
Normen:
KStG § 12; DBA-Australien (1972) Art. 6;

Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen; Ersetzung des DBA Australien 1972 durch das DBA Australien 2015

FG Hessen, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 1006/20

DRsp Nr. 2023/10130

Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen; Ersetzung des DBA Australien 1972 durch das DBA Australien 2015

Orientierungssätze: Die Ersetzung des DBA Australien 1972 durch das DBA Australien 2015 führt nicht erstmals im Jahr 2017 zu einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland auf Gewinne aus Immobilienveräußerung, so dass im Jahr 2017 - unabhängig von der Beantwortung nachgelagerter Rechtsfragen - allein deshalb kein Entstrickungsgewinn entstehen kann und eine Besteuerung nach § 12 KStG zu unterbleiben hat.

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2017 vom 31. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass der vom Beklagten angesetzte Entstrickungsgewinn in Höhe von xx.xxx.xxx € nicht berücksichtigt und eine dementsprechend niedrigere Steuer festgesetzt wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 12;