FG Münster - Urteil vom 08.03.2023
6 K 2094/22 E
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Bestimmen der Höhe des Zinssatzes für die Festsetzung von Aussetzungszinsen

FG Münster, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 2094/22 E

DRsp Nr. 2023/4773

Bestimmen der Höhe des Zinssatzes für die Festsetzung von Aussetzungszinsen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Zinssatzes gem. § 238 der Abgabenordnung (AO) für die Festsetzung von Aussetzungszinsen i.S. des 237 AO.

Aufgrund eines zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits betreffend die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag des Jahres 2012 setzte der Beklagte die festgesetzte Steuer sowie den festgesetzten Solidaritätszuschlag i.H.v. 22.600,00 €, bzw. 1.350,00 € auf Antrag des Klägers ab Fälligkeit von der Vollziehung aus. Der Rechtsstreit (Einspruchsverfahren sowie anschließendes Klageverfahren) endete mit einer am 15.04.2021 getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen einer unter dem Aktenzeichen 6 K 545/16 E anhängigen Klage. Die Klage hatte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2012 keinen Erfolg.

Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines Zinslaufs vom 22.09.2014 bis zum 15.04.2021 (78 volle Monate) und eines Zinssatzes i.H.v. 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 8.814,00 € sowie zum Solidaritätszuschlag 2012 i.H.v. 526,00 € fest.