OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2023
10 E 73/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 15682/17

Bestimmen des Streitwerts nach Ermessen i.R.e. Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines Baudenkmals

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 10 E 73/23

DRsp Nr. 2023/2355

Bestimmen des Streitwerts nach Ermessen i.R.e. Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines Baudenkmals

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 1.095.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, den von dem Verwaltungsgericht auf 24.600.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 1.095.000 Euro herabsetzen zu lassen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an.

Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Dabei ist eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten.