FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2022
13 K 82/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Finanzbeamten zur einkommenssteuerrechtlichen Berechnung der angefallenen Fahrtkosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 82/21

DRsp Nr. 2022/15247

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Finanzbeamten zur einkommenssteuerrechtlichen Berechnung der angefallenen Fahrtkosten

Bei der Versetzung eines Finanzbeamten an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung und gleichzeitiger Rückabordnung an ein anderes Finanzamt im Rahmen der Ausbildung zum Großbetriebsprüfer stellen die Fahrten zum Abordnungs-Finanzamt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, wenn beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung während dieser Zeit keine wesentlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ort einer ersten Tätigkeitsstätte.

Der Kläger ist Finanzbeamter. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2016 absolvierte er den Regelaufstieg nach § 33 Niedersächsische (NLVO). In diesem Zeitraum besuchte er regelmäßig Vorlesungen in ... in Niedersachsen. Zum Ende des Studiums hatte er im Nachgang zu einer Informationsveranstaltung der Niedersächsischen Finanzverwaltung sein Interesse an der Teilnahme am Pilotprojekt "Einstellung beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung A" bekundet. Im Rahmen dieses Projekts wird ein Wechsel an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A für Absolventen und Absolventinnen einer bestandenen Laufbahnprüfung zeitnah nach Bestehen der Prüfung ermöglicht.

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