BFH - Beschluss vom 19.11.2008
I B 90/08
Normen:
EStG § 32a Abs. 1; EStG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 393
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 653/07

Bestimmung der Höhe der Einkommensteuer für inländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen nach dem progressiven Steuertarif; Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG 2002) bei beschränkt Steuerpflichtigen auf das zu versteuernde Einkommen bzw. auf einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe des Grundfreibetrags

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen I B 90/08

DRsp Nr. 2009/1769

Bestimmung der Höhe der Einkommensteuer für inländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen nach dem progressiven Steuertarif; Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG 2002) bei beschränkt Steuerpflichtigen auf das zu versteuernde Einkommen bzw. auf einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe des Grundfreibetrags

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1; EStG § 50 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe die Einkommensteuer für inländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen nach dem progressiven Steuertarif festzusetzen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnt in Österreich und erzielte im Streitjahr 2005 aus seiner Beteiligung an der Fa. X & atypisch Still inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 189 EUR.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 370 EUR fest. Zur Erläuterung führte er aus, dass die Steuer gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2002) unter Hinzurechnung des Grundfreibetrags in Höhe von 7 664 EUR zu Gunsten des Klägers nach dem Grundtarif ermittelt worden sei.