BFH - Beschluss vom 23.08.2010
VII E 2/10
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2307

Bestimmung des Streitwertes eines auf Zuteilung einer für eine bestimmte Liefermenge erforderlichen Milchquote gerichteten Verfahrens

BFH, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen VII E 2/10

DRsp Nr. 2010/19094

Bestimmung des Streitwertes eines auf Zuteilung einer für eine bestimmte Liefermenge erforderlichen Milchquote gerichteten Verfahrens

NV: Im Verfahren wegen der Zuteilung einer Milchquote ist der Streitwert mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote anzunehmen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) war Inhaber einer Milchquote von 100.000 kg gewesen, welche jedoch wegen Nichtbelieferung eingezogen worden war. Im April 2004 beantragte er bei dem zuständigen Hauptzollamt, ihm eine entsprechende Quote wieder zuzuteilen. Antrag und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt, die der beschließende Senat zurückgewiesen hat.

Mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 33.270 EUR mit 738 EUR angesetzt. Dieser Streitwert entspricht der im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 auf eine Liefermenge von 100.000 kg entfallenden Milchabgabe.