BFH - Beschluss vom 23.12.2010
IX E 8/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zur Berechnung von Gerichtskosten

BFH, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen IX E 8/10

DRsp Nr. 2011/1594

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zur Berechnung von Gerichtskosten

1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde. 2. NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.