OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2022
4 E 360/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 129/22

Bestimmung des Streitwerts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (hier: Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Kochs)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 4 E 360/22

DRsp Nr. 2022/7563

Bestimmung des Streitwerts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (hier: Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Kochs)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.4.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 - 5 KSt 6.16 u. a. -, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 - 4 E 143/20 -, juris, Rn. 5.