BFH - Urteil vom 08.07.1992
XI R 50/89
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1819
BFHE 168, 329
BStBl II 1992, 910
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Bestimmung von rückständigen Urlaubsverpflichtungen

BFH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XI R 50/89

DRsp Nr. 1996/11531

Bestimmung von rückständigen Urlaubsverpflichtungen

» Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Urlaubsentgelts zu bemessen. Einzubeziehen sind das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld sowie weitere lohnabhängige Nebenkosten. Im Falle einer Durchschnittsberechnung ist der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Großhandel. Sie bildete in ihrer Bilanz eine Rückstellung für 914 rückständige Urlaubstage ihrer 137 Arbeitnehmer.