BFH - Urteil vom 25.08.2010
I R 97/09
Normen:
AO § 14; KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4468/05

Beteiligung an einer GmbH als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. Abgabenordnung (AO); Qualifizierung der Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft als Teil der Vermögensverwaltung; Sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I R 97/09

DRsp Nr. 2010/23461

Beteiligung an einer GmbH als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. Abgabenordnung (AO); Qualifizierung der Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft als Teil der Vermögensverwaltung; Sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung

1. NV: Die Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist auch bei einer hundertprozentigen Beteiligung grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen. 2. NV: Eine steuerbefreite Körperschaft kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und dieser wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt. 3. NV: Eine GmbH führt ihren Namen grundsätzlich aus eigenem Recht. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Namensrecht) liegt daher bei Namensidentität von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter nicht vor. 4. NV: Das Logo eines Berufsverbands begründet regelmäßig kein Markenrecht.