FG Hessen - Urteil vom 01.11.2011
11 K 644/08
Normen:
EStG § 4; EStG § 15;

Beteiligung; notwendiges Betriebsvermögen

FG Hessen, Urteil vom 01.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 644/08

DRsp Nr. 2012/1350

Beteiligung; notwendiges Betriebsvermögen

Die geringfügige Aktienbeteiligung eines amtlichen Kursmaklers an der Börsenträgerin stellt trotz Aktienvinkulierung und Stimmrechtsbündelung durch Stimmrechtsvollmacht für die Kursmaklerkammer kein notwendiges Betriebsvermögen des Kursmaklergewerbes dar, weil eine Förderwirkung der Beteiligung neben den normierten Einflussrechten auf die der Börsenträgerin durch die Vernetzung der Kursmakler in den Börsengremien nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt.

1. Der Bescheid vom 14.09.2007 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2000 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 vom 26.09.2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 werden aufgehoben.

Der Bescheid vom 14.09.2007 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 wird insoweit abgeändert, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (einschließlich Veräußerungsgewinn) anstelle von bisher ...,-- DM auf - ...,-- DM und der darin enthaltene Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 EStG auf ...,-- DM festgestellt wird.

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2001 vom 26.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf ...,-- DM festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.