BFH - Urteil vom 16.11.2011
I R 31/10
Normen:
KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO § 14 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3768/05

Beteiligungsfähigkeit einer nicht rechtsfähigen Stiftung bei einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung i.R.d. Zurechnung eines laufenden Gewinnanteils und Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen I R 31/10

DRsp Nr. 2012/4851

Beteiligungsfähigkeit einer nicht rechtsfähigen Stiftung bei einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung i.R.d. Zurechnung eines laufenden Gewinnanteils und Veräußerungsgewinns

1. NV: Eine durch letztwillige Verfügung errichtete gemeinnützige unselbständige Stiftung entsteht mit dem Erbfall. Die Identität der Stiftung und ihre subjektive Steuerpflicht ändert sich nicht dadurch, dass der Träger (Fiduziar) für die Stiftung einen vom Erblasser abweichenden Stiftungszweck festlegt, der möglicherweise nicht von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu Satzungsänderungen gedeckt ist. 2. NV: Gehört zum Stiftungsvermögen ein KG-Anteil, wird die Stiftung mit dem Erbfall auch dann Mitunternehmer an der KG und unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie durch einen Treuhänder vertreten wird. 3. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung ist nicht steuerfrei. § 13 KStG ist nicht anwendbar.

Normenkette:

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO § 14 S. 1;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine nicht rechtsfähige Stiftung, Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sein kann und ob ihr ein laufender Gewinnanteil sowie ein Veräußerungsgewinn zuzurechnen sind.